Geschätzte Kundinnen und Kunden
Geschätzte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
Wir hoffen, dass Ihr Jahresbeginn 2026 erfreulich verlaufen ist und wünschen Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und glückliches neues Jahr voller Schwung und Zuversicht.
Auch 2026 beginnt mit bedeutsamen Neuerungen: Die Abschaffung des Eigenmietwerts und ihre Auswirkungen; das Entlastungspaket 27; Anpassungen bei der Mehrwertsteuer; neue Modalitäten zum Covid-Kredit und vieles mehr.
Zum Start ins neue Jahr möchten wir Ihnen erneut einen prägnanten Überblick über bedeutende und ausgewählte Themen geben.
Ausgabe Nr. 8 / Januar 2025
Das Schweizer Stimmvolk hat am 28. September 2025 knapp die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Damit müssen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer ihr fiktives Mieteinkommen künftig nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Die Abschaffung des Eigenmietwerts tritt frühestens 2028 in Kraft. Was bedeutet das für Wohneigentümerinnen und -eigentümer?
Vermögenssteuerwert: Die Kantone werden diesen Wert
(≠ Verkehrswert) bei Liegenschaften neu einschätzten und wieder näher an den Verkehrswert anpassen. Im Kanton Aargau erfolgte die Erhöhung ab 2025, im Kanton Zürich ab 2026. Weitere Kantone werden voraussichtlich folgen.
Der Begriff Betriebsstätte spielt für Unternehmen, die nicht nur in einem Kanton tätig sind eine wichtige Rolle, da es um die Steuerausscheidung zwischen Kantonen geht. Hat ein Unternehmen:
müssen die Gewinne und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. Jeder Kanton besteuert nur den Anteil, der wirtschaftlich seiner Steuerhoheit zuzuordnen ist.
Voraussetzungen für eine Betriebstätte sind:
Die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsstätte zeigen sich insbesondere in der interkantonalen Steuerausscheidung von Gewinn und Kapital. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Kanton nur jenen Teil besteuert, der ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist, und eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird. Da die kantonalen Steuersätze unterschiedlich sind, kann die Aufteilung zudem einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung des Unternehmens haben.
Abschaltung «MWST-Abrechnung easy»: Ab Mai 2026 wird die ESTV diese Methode nicht mehr anbieten und die Abrechnungen können ab dann nur noch über den Service «MWST-Abrechnung pro» abgewickelt werden.
AGOV – Behördenlogin: Ab dem 31. Oktober 2026 wird das CH-Login durch AGOV abgelöst. Dieses Login-Verfahren wird zum einen benötigt, um sich auf der «MWST-Abrechnung pro»-Plattform anzumelden, ist jedoch auch Ihr Zugangsschlüssel für die Kommunikation mit den Behörden, wie z.B. für Adressänderungen, Anfragen, Bestellungen, etc. Registrieren Sie sich im ePortal-Service «myESTV».
Fristverlängerung für MWST-Abrechnungen: Fristverlängerungen können ab 2026 nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Anträge, welche nicht über das ePortal beantragt werden, können von der ESTV nicht mehr bewilligt werden.
MWST auf Pflegeleistungen im Gesundheitswesen: Ab dem 01.01.2026 wird der Tarif TARDOC als Nachfolger des TARMED-Tarifs eingeführt. Das hat mehrwertsteuerliche Auswirkungen im ambulanten Gesundheitsbereich. Bei Spitex-Leistungen (z.B. Pflege zuhause) ist nicht mehr zwingend eine ärztliche Verordnung notwendig, damit diese von der MWST ausgenommen ist.
Geplante MWST-Erhöhung: Der Bundesrat schlug eine Erhöhung der MWST um
0.7 Prozentpunkte zur Finanzierung der 13. AHV-Rente vor, die ab 2026 ausgezahlt wird. Konkret wären das: Normalsatz von 8.1 auf 8.8 %, reduzierter Satz von 2.6 auf 2.8 %, Sondersatz (Hotellerie) von 3.8 auf 4.2 %. Aber: Diese Gesetzesänderung ist noch nicht abgeschlossen und (noch) nicht in Kraft.
Der Bundesrat will, dass alle Fahrzeuge, unabhängig mit welchem Antrieb, Geld für die Verkehrsinfrastruktur beisteuern. Halterinnen und Halter von E-Fahrzeugen sollen künftig, analog zu den Mineralölsteuern, einen gleichwertigen Beitrag leisten. Dies macht eine Anpassung der Bundesverfassung nötig.
Zwei gleichwertige Varianten befanden sich bis am 9. Januar 2026 in der Vernehmlassung:
Variante «Fahrleistung»: Abgabe basierend auf in der Schweiz gefahrenen Kilometer – nach Fahrzeugart und dem Fahrzeuggesamtgewicht; durchschnittlich 5.4 Rp./Km.
Variante «Ladestrom»: Steuer auf dem bezogenem Ladestrom in der Schweiz. Besteuert wird die Menge Strom, die zur Ladesäule geht. Der Tarif beträgt
22.8 Rp./kWh.
Die Besteuerung von Elektrofahrzeugen ist jedoch erst ab 2030 vorgesehen.
EUR 0.930500
USD 0.792250
GBP 1.065681
Bitcoin 69’571.989
Ethereum 2’364.081
Tether 0.791468
Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der jährlich ausbezahlten Summe der Altersrenten. Kinder- oder Zusatzrenten, sowie der Rentenzuschlag für Frauen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Ab 2026 darf nur noch der offene Saldo gem. Covid-Vertrag als Eigenkapital angerechnet werden. Verspätete Rückzahlungen gelten als Fremdkapital und können gem. Art. 725 b OR zur Überschuldung führen.
Verzugszinssatz: 4.00%
in 2025: 4.50%
Vergütungszins auf Vorauszahlungen: 0.00%
in 2025: 0.75%
Natürlich stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten, detaillierte Informationen bereitzustellen oder Sie bei spezifischen Anliegen zu unterstützen.
Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind gerne für Sie da. Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2026,
Herzliche Grüsse
Ihre Seiler Treuhand AG
René Seiler