Newsletter 2025

Geschätzte Kunden Geschätzte Geschäftspartner Wir hoffen, dass Sie gut und erfolgreich ins Jahr 2025 gestartet sind und wünschen Ihnen ein Jahr voller Glück, Erfolg, Energie und vor allem bester Gesundheit.

Das Jahr 2025 startet mit wichtigen Neuerungen: Die Anpassung der Verordnung zu Einkäufen in die Säule 3a schafft neue Chancen in Ihrer privaten Vorsorge. Auch die Erhöhung der Familienzulagen und Änderungen bei Steuerabzügen betreffen Einzelpersonen, Familien und Unternehmen.

Wie gewohnt möchten wir Ihnen zu Jahresbeginn einen kompakten Überblick über ausgewählte, relevante Themenbereiche geben.

Ausgabe Nr. 8 / Januar 2025

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden künftig möglich sein. Der Bundesrat hat am 6. November 2024 mitgeteilt, dass die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im Jahr 2025 kann erstmals eine Lücke entstehen, die frühestens ab 2026 mit einem Einkauf geschlossen werden kann. Rückwirkende Einkäufe von Beitragslücken vor 2025 sind leider nicht zulässig. Was bedeutet das konkret?

  • Eine Lücke entsteht nur, wenn die maximal mögliche 3a-Einzahlung nicht geleistet wurde, man aber dazu berechtigt gewesen wäre. Das setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im entsprechenden Jahr voraus.
  • Die Nachzahlung erfolgt zusätzlich zum vollständig einbezahlten Betrag der Säule 3a des laufenden Jahres.
  • Die maximal mögliche Nachzahlung entspricht dem «kleinen» 3aAbzug (2025: CHF 7’258.–, dies gilt auch für Selbständigerwerbende).
  • Eine allfällige Lücke in einem Jahr darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, sondern ist in einer einmaligen Einzahlung vorzunehmen. Mit einem Einkauf können Sie hingegen die Lücken von mehreren Kalenderjahren schliessen.
  • Eine entstandene Lücke kann nur innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden.
  • Lücken, die durch Erwerbspausen aufgrund von Aus-/ Weiterbildungen sowie Elternzeiten entstanden sind, können nicht geschlossen werden, wenn in diesen Jahren kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
  • Eine Nachzahlung ist nur für Lücken ab dem Jahr 2025 möglich, erstmals ab 1. Januar 2026.

Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen

Überhöhte Spesenauslagen: So gehen Steuerbehörden damit um

Angemessenheit und Notwendigkeit:

Abzugsfähigkeit:

Dokumentation und Nachweis:

Steuerrechtliche Konsequenzen:

Steuerabzüge 2025

Jahresendkurse Fremdwährungen per 31.12.2024 (Quelle: ESTV)

EUR 0.938450
USD 0.906250
GBP 1.135038
JPY (100) 0.576600

Jahresendkurse Kryptowährungen per 31.12.2024 (Quelle: ESTV)

Bitcoin 85’926.486
Ethereum 3’083.556
Litecoin 94.404
Ripple 1.915808

Jährliche MWST Abrechnungen

Auf Antrag bei der ESTV kann die Abrechnung der MWST ab 2025 neu jährlich erfolgen.
Das gilt für Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von CHF 5’005’000. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt. Ein entsprechender Antrag muss bis am 28. Februar 2025 im ePortal der Eidg. Steuerverwaltung eingereicht werden.

Zinsen Direkte Bundessteuer (ab 1.1.2025)

Verzugszinssatz 4.50%
Vergütungszins
– auf Rückerstattungen 4.50%
– auf Vorauszahlungen 0.75%

NEWS:

Laufende Neuigkeiten und umfassende Infos zu den im STH¦Update aufgeführten sowie zu anderen aktuellen
Themen finden Sie unter: www.seilertreuhand.ch

 

Natürlich stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten, detaillierte Informationen bereitzustellen oder Sie bei spezifischen Anliegen zu unterstützen.
Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind gerne für Sie da. Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2025,

Herzliche Grüsse

Ihre Seiler Treuhand AG René Seiler

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