Geschätzte Kunden Geschätzte Geschäftspartner
Wir hoffen, dass Sie gut und erfolgreich ins Jahr 2025 gestartet sind und wünschen Ihnen ein Jahr voller Glück, Erfolg, Energie und vor allem bester Gesundheit.
Das Jahr 2025 startet mit wichtigen Neuerungen: Die Anpassung der Verordnung zu Einkäufen in die Säule 3a schafft neue Chancen in Ihrer privaten Vorsorge. Auch die Erhöhung der Familienzulagen und Änderungen bei Steuerabzügen betreffen Einzelpersonen, Familien und Unternehmen.
Wie gewohnt möchten wir Ihnen zu Jahresbeginn einen kompakten Überblick über ausgewählte, relevante Themenbereiche geben.
Ausgabe Nr. 8 / Januar 2025
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden künftig möglich sein. Der Bundesrat hat am 6. November 2024 mitgeteilt, dass die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im Jahr 2025 kann erstmals eine Lücke entstehen, die frühestens ab 2026 mit einem Einkauf geschlossen werden kann. Rückwirkende Einkäufe von Beitragslücken vor 2025 sind leider nicht zulässig. Was bedeutet das konkret?
Der Bundesrat hat erstmals seit dem Jahr 2009 die Beiträge der Kinderund Ausbildungszulagen per 1. Januar 2025 erhöht. Die Kinderzulage wurde von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. In Kantonen, die die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, führt die Anhebung der Mindestsätze automatisch zu einer Erhöhung. Derzeit richten bei den Kinderzulagen sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG & TI) und bei den Ausbildungszulagen sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG & TI) die Mindestansätze nach dem Familienzulagen-Gesetz aus.
Die Steuerbehörden kontrollieren Spesenabrechnungen daraufhin, ob sie beruflich notwendig und angemessen sind. Überhöhte Auslagen werden dabei kritisch bewertet.
Spesen werden darauf geprüft, ob sie dem geschäftlichen Zweck entsprechen und angemessen sind. Beispielsweise gelten FirstClass-Flüge in der Regel als nicht angemessen, wenn kostengünstigere Alternativen wie Economy- oder Business-Class verfügbar sind. In Ausnahmefällen, etwa in bestimmten Branchen oder für spezielle Positionen, können solche Flüge jedoch als angemessen anerkannt werden.
Stellen die Steuerbehörden fest, dass überhöhte Spesen einen erheblichen privaten Nutzen darstellen, können diese ganz oder teilweise als nicht abzugsfähig eingestuft werden. Es wird lediglich der Anteil anerkannt, der als angemessen und geschäftlich notwendig gilt.
Eine detaillierte Dokumentation und eine nachvollziehbare Begründung der Auslagen sind unerlässlich. Der geschäftliche Zweck muss klar aus den Belegen hervorgehen. Bei Bewirtungen sollte ersichtlich sein, wer anwesend war und welche geschäftliche Beziehung bestand.
Nicht angemessene oder überhöhte Spesen können Nachversteuerungen zur Folge haben. In Fällen von Missbrauch oder unzureichender Dokumentation drohen darüber hinaus Bussgelder und Verzugszinsen.
Wiederum passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2025 an.
Steuerjahr | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Besteuerung nach dem Aufwand | 434’700 | 429’100 |
Feuerwehrsold | 5’300 | 5’300 |
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen – für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe o Mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a o Ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a |
3‘700 5‘550 |
3‘600 5‘400 |
– für die übrigen Steuerpflichtigen o Mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a o Ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a |
1‘800 1‘800 |
2‘700 2‘700 |
– für jedes Kind | 700 | 700 |
– für jede unterstützungsbedürftige Person | 700 | 700 |
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien | 10’600 | 10’400 |
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung | 13’000 | 12’900 |
Zweiverdienerabzug (minimal/maximal) | 8’600 14’100 |
8’500 13’900 |
Kinderbetreuungsabzug (maximal pro Kind) | 25’800 | 25’500 |
Kinderabzug | 6’800 | 6’700 |
Unterstützungsabzug | 6’800 | 6’700 |
Verheiratetenabzug | 2’800 | 2’800 |
Abzug vom Steuerbetrag pro Kind | 263 | 259 |
(Beträge in CHF) |
EUR 0.938450
USD 0.906250
GBP 1.135038
JPY (100) 0.576600
Bitcoin 85’926.486
Ethereum 3’083.556
Litecoin 94.404
Ripple 1.915808
Auf Antrag bei der ESTV kann die Abrechnung der MWST ab 2025 neu jährlich erfolgen.
Das gilt für Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von CHF 5’005’000. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt. Ein entsprechender Antrag muss bis am 28. Februar 2025 im ePortal der Eidg. Steuerverwaltung eingereicht werden.
Verzugszinssatz 4.50%
Vergütungszins
– auf Rückerstattungen 4.50%
– auf Vorauszahlungen 0.75%
Laufende Neuigkeiten und umfassende Infos zu den im STH¦Update aufgeführten sowie zu anderen aktuellen
Themen finden Sie unter: www.seilertreuhand.ch
Natürlich stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten, detaillierte Informationen bereitzustellen oder Sie bei spezifischen Anliegen zu unterstützen.
Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind gerne für Sie da. Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2025,
Herzliche Grüsse
Ihre Seiler Treuhand AG René Seiler
Seiler Treuhand AG
Seestrasse 344
8038 Zürich
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00 Uhr | 13:30 – 17:00 Uhr
Freitag
08:00 – 12:00 Uhr | 13:30 – 16:30 Uhr