Newsletter 2025

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Wir hoffen, dass Sie gut und erfolgreich ins Jahr 2025 gestartet sind und wünschen Ihnen ein Jahr voller Glück, Erfolg, Energie und vor allem bester Gesundheit.

Das Jahr 2025 startet mit wichtigen Neuerungen: Die Anpassung der Verordnung zu Einkäufen in die Säule 3a schafft neue Chancen in Ihrer privaten Vorsorge. Auch die Erhöhung der Familienzulagen und Änderungen bei Steuerabzügen betreffen Einzelpersonen, Familien und Unternehmen.

Wie gewohnt möchten wir Ihnen zu Jahresbeginn einen kompakten Überblick über ausgewählte, relevante Themenbereiche geben.

Ausgabe Nr. 8 / Januar 2025

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden künftig möglich sein. Der Bundesrat hat am 6. November 2024 mitgeteilt, dass die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im Jahr 2025 kann erstmals eine Lücke entstehen, die frühestens ab 2026 mit einem Einkauf geschlossen werden kann. Rückwirkende Einkäufe von Beitragslücken vor 2025 sind leider nicht zulässig. Was bedeutet das konkret?

  • Eine Lücke entsteht nur, wenn die maximal mögliche 3a-Einzahlung nicht geleistet wurde, man aber dazu berechtigt gewesen wäre. Das setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im entsprechenden Jahr voraus.
  • Die Nachzahlung erfolgt zusätzlich zum vollständig einbezahlten Betrag der Säule 3a des laufenden Jahres.
  • Die maximal mögliche Nachzahlung entspricht dem «kleinen» 3aAbzug (2025: CHF 7’258.–, dies gilt auch für Selbständigerwerbende).
  • Eine allfällige Lücke in einem Jahr darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, sondern ist in einer einmaligen Einzahlung vorzunehmen. Mit einem Einkauf können Sie hingegen die Lücken von mehreren Kalenderjahren schliessen.
  • Eine entstandene Lücke kann nur innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden.
  • Lücken, die durch Erwerbspausen aufgrund von Aus-/ Weiterbildungen sowie Elternzeiten entstanden sind, können nicht geschlossen werden, wenn in diesen Jahren kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde.
  • Eine Nachzahlung ist nur für Lücken ab dem Jahr 2025 möglich, erstmals ab 1. Januar 2026.

Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen

Der Bundesrat hat erstmals seit dem Jahr 2009 die Beiträge der Kinderund Ausbildungszulagen per 1. Januar 2025 erhöht. Die Kinderzulage wurde von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. In Kantonen, die die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, führt die Anhebung der Mindestsätze automatisch zu einer Erhöhung. Derzeit richten bei den Kinderzulagen sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG & TI) und bei den Ausbildungszulagen sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG & TI) die Mindestansätze nach dem Familienzulagen-Gesetz aus.

Überhöhte Spesenauslagen: So gehen Steuerbehörden damit um

Die Steuerbehörden kontrollieren Spesenabrechnungen daraufhin, ob sie beruflich notwendig und angemessen sind. Überhöhte Auslagen werden dabei kritisch bewertet.

Angemessenheit und Notwendigkeit:

Spesen werden darauf geprüft, ob sie dem geschäftlichen Zweck entsprechen und angemessen sind. Beispielsweise gelten FirstClass-Flüge in der Regel als nicht angemessen, wenn kostengünstigere Alternativen wie Economy- oder Business-Class verfügbar sind. In Ausnahmefällen, etwa in bestimmten Branchen oder für spezielle Positionen, können solche Flüge jedoch als angemessen anerkannt werden.

Abzugsfähigkeit:

Stellen die Steuerbehörden fest, dass überhöhte Spesen einen erheblichen privaten Nutzen darstellen, können diese ganz oder teilweise als nicht abzugsfähig eingestuft werden. Es wird lediglich der Anteil anerkannt, der als angemessen und geschäftlich notwendig gilt.

Dokumentation und Nachweis:

Eine detaillierte Dokumentation und eine nachvollziehbare Begründung der Auslagen sind unerlässlich. Der geschäftliche Zweck muss klar aus den Belegen hervorgehen. Bei Bewirtungen sollte ersichtlich sein, wer anwesend war und welche geschäftliche Beziehung bestand.

Steuerrechtliche Konsequenzen:

Nicht angemessene oder überhöhte Spesen können Nachversteuerungen zur Folge haben. In Fällen von Missbrauch oder unzureichender Dokumentation drohen darüber hinaus Bussgelder und Verzugszinsen.

Steuerabzüge 2025

Wiederum passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2025 an.

Steuerjahr 2025 2024
Besteuerung nach dem Aufwand 434’700 429’100
Feuerwehrsold 5’300 5’300
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
– für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
o Mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
o Ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
3‘700
5‘550
3‘600
5‘400
– für die übrigen Steuerpflichtigen
o Mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
o Ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
1‘800
1‘800
2‘700
2‘700
– für jedes Kind 700 700
– für jede unterstützungsbedürftige Person 700 700
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien 10’600 10’400
Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung 13’000 12’900
Zweiverdienerabzug (minimal/maximal) 8’600
14’100
8’500
13’900
Kinderbetreuungsabzug (maximal pro Kind) 25’800 25’500
Kinderabzug 6’800 6’700
Unterstützungsabzug 6’800 6’700
Verheiratetenabzug 2’800 2’800
Abzug vom Steuerbetrag pro Kind 263 259
(Beträge in CHF)

Jahresendkurse Fremdwährungen per 31.12.2024 (Quelle: ESTV)

EUR 0.938450
USD 0.906250
GBP 1.135038
JPY (100) 0.576600

Jahresendkurse Kryptowährungen per 31.12.2024 (Quelle: ESTV)

Bitcoin 85’926.486
Ethereum 3’083.556
Litecoin 94.404
Ripple 1.915808

Jährliche MWST Abrechnungen

Auf Antrag bei der ESTV kann die Abrechnung der MWST ab 2025 neu jährlich erfolgen.
Das gilt für Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von CHF 5’005’000. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt. Ein entsprechender Antrag muss bis am 28. Februar 2025 im ePortal der Eidg. Steuerverwaltung eingereicht werden.

Zinsen Direkte Bundessteuer (ab 1.1.2025)

Verzugszinssatz 4.50%
Vergütungszins
– auf Rückerstattungen 4.50%
– auf Vorauszahlungen 0.75%

NEWS:

Laufende Neuigkeiten und umfassende Infos zu den im STH¦Update aufgeführten sowie zu anderen aktuellen
Themen finden Sie unter: www.seilertreuhand.ch

 

Natürlich stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten, detaillierte Informationen bereitzustellen oder Sie bei spezifischen Anliegen zu unterstützen.
Kontaktieren Sie uns gerne – wir sind gerne für Sie da. Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2025,

Herzliche Grüsse

Ihre Seiler Treuhand AG René Seiler

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