Gerne geben wir Ihnen nachstehend eine Übersicht ausgewählter Neuerungen des überarbeiteten Aktienrechts, welches per 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
Die Generalversammlung kann gestützt auf einen geprüften Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen (Art. 675a Abs. 1 OR).