Das Formular A1 gilt als portables Sozialversicherungsbescheinigungsdokument zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Es dient als Nachweis, dass der Inhaber der Bescheinigung, nur in dem Land, welches das Formular ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Es gilt als Befreiung der Pflicht zur Bezahlung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen im Falle einer Behördenkontrolle.
Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten bezieht sich das Formular A1 auf Schweizer und EU-Staatsangehörige. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten fallen jedoch Staatsangehörige der Schweiz, Island, Lichtensteins und Norwegens in den Anwendungsbereich des Formulars
Das Formular A1 betrifft Arbeitnehmer
Die vorzeitige Antragstellung des Formulars für vorübergehender Entsendung oder bei Verrichtungen, die in mehreren Ländern ausgeführt werden, ist in jedem Fall zu empfehlen. Das A1 Formular kann jedoch auch rückwirkend angefordert werden, da es nur einen deklaratorischen Charakter hat.
Die AHV-Ausgleichskasse ist für die Bearbeitung und Prüfung von Anträgen verantwortlich und händigt das Formular A1 nach Genehmigung aus. Dazu stellt die BSV den AHV-Ausgleichskassen der Schweiz die elektronische Plattform ALPS zur Verfügung, um Anträge zu prüfen und den Prozess zu beschleunigen. Bei einigen Ausgleichskassen ist es dem Arbeitgeber bereits erstattet die Online-Plattform selbst zu nutzen und somit den Antrag direkt zu stellen. Einige jedoch erfordern stets noch die Papierform.
Um der Schwarzarbeit in einigen Landern entgegen zu wirken, haben in den letzten Jahren vermehrt Kontrollen stattgefunden (insbesondere Frankreich und Osterreich) und Vorschriften sind verschärft worden. Das Formular Al sollte auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern oder den Trägern des Wohnstaats vorgewiesen werden können. Es wird empfohlen, sich vorab bei den Behörden des betreffenden Landes über Vorschriften zur Vorlage des Formulars A1 zu erkundigen.
Die Zeitdauer einer beruflichen Tätigkeit, für welche ein Formular A1 benötigt wird, ist nicht definiert. Wiederum ist die vorgängige Beantragung in jedem Falle zu empfehlen. Bei Bedarf kann das Formular A1 jedoch rückwirkend ausgestellt werden. Für wiederholende Auslandeinsätze oder Einsätze mit einer regelmässigen Ausübung, kann das Formular von Anfang an für einen längeren, bestimmten Zeitraum ausgestellt werden, sodass bei Mehrfachtätigkeit nicht für jeden Einsatz ein neues A1 Formular ausgestellt werden muss.
21.02.2020 – Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Solange die Frist von 24 Monaten nicht überschritten wird, kann die Entsendung durch die AHV-Ausgleichskassen verlängert werden bzw. das Formular neu ausgestellt werden. Bei einer verkürzten beruflichen Entsendung ist die AHV grundsätzlich zu informieren. Im Allgemeinen sind jegliche Veränderungen des bei Ausstellung des Formulars A1 vorliegenden Sachverhalts den Ausgleichskassen zu melden.